Ausserdem sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen darlegen, die KESB anerkenne, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinem Beistand aktuell stark belastet sei und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem er dringend auf eine geeignete beistandschaftliche Vertretung in Bezug auf den Austausch mit dem Sozialdienst angewiesen sei, da gegenwärtig bedeutsame Entscheidungen – insbesondere in Bezug auf die weitere Wohnlösung – anstünden.