B. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2020 an das Verwaltungsgericht liess A.________ die Aufhebung von Ziffer 1 des KESB-Entscheids beantragen. Stattdessen sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Wechsel in der Person des Beistands ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person des unterzeichnenden Anwalts zu bestellen. Ausserdem sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.