A.________ auf den Ausgang des Verfahrens beim Sozialdienst und nicht auf das Verfahren bei der KESB bezüglich der beantragten Absetzung des Beistands beziehe. Das Verfahren betreffend Absetzung des aktuellen Beistands biete sodann auch weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten und setze auch keine vertieften Rechtskenntnisse voraus. Die beiden von A.________ eingereichten Anträge im Juni 2019 zeigten, dass er zweifellos in der Lage sei, seine Anliegen selbst zu vertreten. Somit bedürfe es unter Berücksichtigung des streng anzulegenden Massstabes objektiv betrachtet keiner anwaltlichen Vertretung, um seine Rechte in diesen Verfahren zu wahren.