i) Mit Entscheid Nr. 2019/1513 vom 4. Dezember 2019 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) das Gesuch von RA B.________ bezüglich Gewährung der Unentgeltlichkeit der Rechtspflege für A.________ betreffend das durch die Anträge von A.________ auf Absetzung der Beistandsperson vom 13. Juni 2019 und vom 8. Oktober 2019 ausgelöste Verfahren ab. Die KESB verzichtete aufgrund der nachgewiesenen Bedürftigkeit von A.________ auf Gebühren im Sinne von § 13 Abs. 1 Ziff. 113 des Verwaltungsgebührentarifs. Zur Begründung führte sie aus, eine anwaltliche Vertretung sei nicht notwendig. Das Verhältnis zwischen A.____