h) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 beantragte der Beistand C.________ einen Beistandswechsel und führte zur Begründung aus, zur Wahrnehmung des Mandates der Beistandschaft brauche es eine minimale Kooperationsbereitschaft von Seiten des Klienten. Diese sei nicht mehr gegeben. Ebenso wenig sei das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen A.________ und ihm vorhanden. Da er ihn unter den gegebenen Umständen kaum mehr darin unterstützen könne, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen, sei ein Beistandswechsel nötig.