_ den von seinem Klienten am 13. Juni 2019 gestellten und am 2. August 2019 von ihm "einstweilen" zurückgezogenen Antrag um Absetzung des aktuellen Beistands. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 zog RA B.________ den am 20. Juni 2019 gestellten – und am 2. August 2019 bereits "einstweilen" zurückgezogenen – Antrag um Aufhebung der Beistandschaft zurück.