g) Mit Eingabe vom 26. September 2019 präzisierte RA B.________ seinen Antrag vom 2. August 2019 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von A.________ "hinsichtlich der zeitlichen Dimension": Es sei A.________ mit Wirkung ab 2. August 2019 und nicht mehr nur bis zur – mittlerweile erfolgten – bedingten Entlassung aus der strafrechtlichen Massnahme im Verfahren vor der KESB ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. Am 8. Oktober 2019 "reaktivierte" RA B.________ den von seinem Klienten am 13. Juni 2019 gestellten und am 2. August 2019 von ihm "einstweilen" zurückgezogenen Antrag um Absetzung des aktuellen Beistands.