f) Im Zusammenhang mit der Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme äusserte A.________ gegenüber seinem Beistand den Wunsch, weiterhin in der Institution F.________, G.________, wohnen zu dürfen. Angesichts des mit der Entlassung einhergehenden Endes der Zuständigkeit des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Zug als Kostenträger für die Wohnkosten von rund Fr. 18'000.-- pro Monat ersuchte der Beistand C.________ am 8. August 2019 den Sozialdienst D.________ um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe und um Übernahme der Wohnkosten.