in diesem Bereich auch über den strafrechtlichen Rahmen hinaus auf Hilfe angewiesen sein werde. Es sei abgemacht worden, dass der Beistand die Kostentragung im Zusammenhang mit der Wohnsituation auf den Zeitpunkt der Beendigung des Platzierungsvertrags mit dem F.________ hin neu klären werde. Die von A.________ gegen die Verfügung des VBD vom 12. August 2019 erhobene Beschwerde wiesen das Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2019 (Verfahren V 2019 82) und das Bundesgericht am 22. April 2020 (Verfahren 6B_90/2020) ab.