e) Mit Verfügung vom 12. August 2019 entliess der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD) A.________ auf den 1. September 2019 bedingt aus der stationären therapeutischen Massnahme und kündigte den Platzierungsvertrag mit dem F.________ G.________ per 31. August 2019, da der VBD ab der bedingten Entlassung nicht mehr für die Kostentragung des Aufenthaltes zuständig sei. Es gelte aber, einen weiteren Verbleib in einer betreuten Wohnform sicherzustellen, da A.________ in diesem Bereich auch über den strafrechtlichen Rahmen hinaus auf Hilfe angewiesen sein werde.