Mit Eingabe vom 2. August 2019 zog RA B.________ die von A.________ am 13. und am 20. Juni 2019 gestellten Anträge um Absetzung des Beistands und um Aufhebung der Beistandschaft ohne Begründung einstweilen zurück. Ausserdem verlangte er, dass Urteil F 2020 2 3 A.________ mit Wirkung ab sofort und einstweilen bis zur bedingten Entlassung aus der strafrechtlichen Massnahme im parallel laufenden Verfahren vor der KESB ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren sei.