b) Während der stationären Massnahme errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) mit Entscheid Nr. 2017/0129 vom 31. Januar 2017 für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Die KESB ernannte C.________, Mandatszentrum Zug, zum Beistand und beauftragte ihn mit der Vertretung bzw. Unterstützung von A.________ in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur/Bildung. Ausserdem solle er für die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung von A.________ besorgt sein.