im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug auf der geschlossenen Abteilung im Pflegezentrum in E.________. Am 1. März 2013 erfolgte die Versetzung in die Institution F.________ in G.________ in ein geschlossenes Setting und ab 1. August 2016 wechselte er innerhalb dieser Institution in den offenen Vollzug. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 verlängerte das Strafgericht des Kantons Zug die Massnahme um längstens zwei Jahre.