A. a) A.________, geb. 1994, damals wohnhaft in D.________, wurde am 14. August 2014 vom Strafgericht des Kantons Zug der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ausserdem ordnete das Strafgericht eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB an (Verfahren SA 2014 5). Seit 10. Dezember 2012 befand sich A.________ im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug auf der geschlossenen Abteilung im Pflegezentrum in E.