{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-2_2020-08-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_2_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb473b454f472758bfea3b288b0dd0825f2756ceba105251183a44eb36cd33a1e165b9612f6b7ce098c5023e6dae2f4b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb473b454f472758bfea3b288b0dd0825f2756ceba105251183a44eb36cd33a1e165b9612f6b7ce098c5023e6dae2f4b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_2", "Checksum": "5919db147d8cdbc67de6c627b451b38d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.08.2020 F 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:20", "Checksum": "9d17ea98290d279ca5881159e17a369f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.08.2020 F 2020 2\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Erwachsenenschutz\n\nIm Auftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erstattete H.________, am 10. Januar\n2013 ein 45-seitiges Gutachten (KESB-act. 5.1). Diesem Gutachten lässt sich entnehmen,\ndass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anlasstaten unter einem bis ins aktuelle Alter\ndeutlich persistierenden Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS, F90.0\nnach ICD-10) und einer nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung gelitten habe.\nEs müsse insgesamt von einer schweren Ausprägung des ADHS ausgegangen werden\n(KESB-act. 5.1).\n\nDem Bericht der I.________ vom 27. März 2013 ist zu entnehmen, dass beim\nBeschwerdeführer ein Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS, ICD-10\nF90.0) und eine Störung der Sexualpräferenz: Pädophilie (ICD-10 F64.4) zu bejahen sei\n(KESB-act. 5.4).\n\nDem Bericht der I.________ vom 6. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass beim\nBeschwerdeführer eine langjährige und persistierende Aktivitäts- und\nAufmerksamkeitsstörung gemäss ICD-10 F90.0 vorliege. Des Weiteren bestünden\nbedeutsame Reife-, soziale und emotionale Defizite (KESB-act. 5.7).\n\nIm Auftrag des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Zug erstellte\nDr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie FMH, Forensische Sachverständige FMH,\n\nUrteil F 2020 2\n12\n\nam 29. Juni 2017 ein 58-seitiges Gutachten (KESB-act. 5.10). Darin nahm sie Stellung zur\nDiagnose, zum Massnahmenverlauf, zur Rückfallgefahr und zur Frage, ob eine bedingte\nEntlassung vor Erreichen der Fünfjahresfrist im Dezember 2017 angezeigt sei.\nDiagnostisch liege beim Beschwerdeführer ein Mischbild vor, bei dem Einschränkungen\naus dem Bereich des Autismus-Spektrums und das persistierende ADHS die\nPersönlichkeitsentwicklung erschweren und massiv verlangsamen würden. Unter den\ngegebenen Umständen erscheine es – gerade weil es in den vergangenen Jahren\ndeutliche, aber eben noch nicht stabile Entwicklungsschritte gegeben habe – berechtigt,\nimmer noch von einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung (ICD10 F8) zu sprechen. In\nihren Auswirkungen auf die Lebensvollzüge des Beschwerdeführers sei die psychische\nStörung als schwerwiegend einzuschätzen. Die Fortschritte in der\nPersönlichkeitsentwicklung seien noch unzureichend und instabil. Weiterhin bestünden\nunreife Züge von gravierendem Ausmass (KESB-act. 5.10).\n\n3.2.3.2 In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass beim\nBeschwerdeführer diagnostisch ein Mischbild vorliegt. Die bestehenden Einschränkungen\naus dem Bereich des Autismus-Spektrums und das persistierende ADHS erschwerten und\nverlangsamten die Persönlichkeitsentwicklung demnach massiv. Zudem wurden weiterhin\nunreife Züge von gravierendem Ausmass festgestellt. Auch das dritte Kriterium – \"in der\nbetroffenen Person liegende Gründe\" – ist somit als erfüllt zu betrachten, das den Beizug\neiner Rechtsvertretung als erforderlich erscheinen lässt.\n\n3.2.4 Es bleibt mithin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die laufenden\nvorinstanzlichen Verfahren in seinen Interessen relativ schwer betroffen und das Vorliegen\nvon Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art zu bejahen ist (unter anderem\nunklare Wohnsituation und erheblich belastetes Verhältnis zum Beistand). Unter Verweis\nauf seine gesundheitliche Situation (bestehende Einschränkungen aus dem Bereich des\nAutismus-Spektrums und das persistierende ADHS) ist daher die Gewährung eines\nunentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren Nr. 2019/1513 als im Sinne von\nArt. 29 Abs. 3 BV und § 27 Abs. 2 VRG notwendig zu qualifizieren. Die Korrektheit dieser\nBeurteilung verdeutlicht auch das Vorgehen der KESB. Sie wandte sich nämlich an den\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers, um das Verfahren des Wechsels der\nBeistandsperson wieder aufzunehmen und voranzutreiben (vgl. Schreiben der KESB an\nden Rechtsvertreter vom 24. Januar 2020, KESB-act. 1.86).\n\nUrteil F 2020 2\n13\n\n3.3 Da sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen\nRechtsbeistands - Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit - mithin\nerfüllt sind, erweist sich die Beschwerde insgesamt als begründet und ist gutzuheissen.\nDer Beschwerdeführer hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das\nvorinstanzliche Verfahren und sein Rechtsvertreter ist für die notwendigen anwaltlichen\nBemühungen durch die KESB zu entschädigen.\n\n4.\n4.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im\nErwachsenenschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG)\nund dem Verwaltungsgebührentarif. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die\nunterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Der Antrag des obsiegenden\nBeschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit\nals gegenstandslos. Allerdings belastet die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen,\ndem sie angehört, sowie dessen übrigen Behörden im Sinne von § 2 VRG keine Kosten\n(§ 24 Abs. 1 VRG), weshalb der KESB keine Kosten aufzuerlegen sind.\n\n4.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei gemäss\n§ 28 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens\nzuzusprechen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen\nRechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters erweist sich somit ebenfalls als\ngegenstandslos. Da dieser auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet hat, ist die\nEntschädigung praxisgemäss aufgrund der Akten festzulegen. Angesichts des einfachen\nSchriftenwechsels und der Länge der eingereichten Beschwerdeschrift rechtfertigt sich\neine Entschädigung von ermessensweise Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt.).\n\n"}