{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-2_2020-08-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_2_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb473b454f472758bfea3b288b0dd0825f2756ceba105251183a44eb36cd33a1e165b9612f6b7ce098c5023e6dae2f4b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb473b454f472758bfea3b288b0dd0825f2756ceba105251183a44eb36cd33a1e165b9612f6b7ce098c5023e6dae2f4b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_2", "Checksum": "5919db147d8cdbc67de6c627b451b38d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.08.2020 F 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:20", "Checksum": "9d17ea98290d279ca5881159e17a369f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.08.2020 F 2020 2\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Erwachsenenschutz\n\nVorab ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit nicht bereits mit der Begründung\nverneint werden kann, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder\ndem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, mithin die beteiligte Behörde ihrerseits an\nder Sammlung des Prozessstoffs mitzuwirken hat. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung kommt es nämlich vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls\nund die Eigenheiten des fraglichen Verfahrens an (BGE 119 Ia 264 E. 3b).\n\n3.2.1 Zu prüfen ist, ob das dem Entscheid Nr. 2019/1513 zugrundeliegende\nVerwaltungsverfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise\nbetrifft bzw. ob es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der gesuchstellenden\nPerson relativ stark tangiert (vgl. dazu Erw. 3 vorstehend).\n\nEs ist zwischen den Parteien unbestritten, dass das Verhältnis zwischen dem\nBeschwerdeführer und seinem Beistand aktuell stark belastet ist. Dies zu einem Zeitpunkt,\nin dem er dringend auf eine geeignete beistandschaftliche Vertretung in Bezug auf den\nAustausch mit dem Sozialdienst angewiesen ist, da gegenwärtig bedeutsame\nEntscheidungen – insbesondere die weitere Wohnlösung – anstehen (angefochtener\nEntscheid, S. 7). Damit bejaht die KESB eine schwerwiegende Betroffenheit des\nBeschwerdeführers. Es ist nachvollziehbar, dass das Finden einer geeigneten\nWohnlösung für den Beschwerdeführer sehr wichtig ist. Da der Sozialdienst D.________\n\nUrteil F 2020 2\n10\n\nnicht mehr bereit ist, die hohen Kosten für die Unterbringung des Beschwerdeführers in\nder Institution F.________ in G.________ zu bezahlen, macht er Druck, dass möglichst\nschnell eine günstigere und gleichwohl geeignete Wohnmöglichkeit gefunden werden\nmuss. Auch wenn der Beschwerdeführer über einen Beistand verfügt, besteht zwischen\nden beiden unbestrittenermassen kein Vertrauensverhältnis mehr und der Beistand kann\nihn nach eigenen Angaben kaum mehr darin unterstützen, seine Interessen bestmöglich\nwahrzunehmen (vgl. Eingabe des Beistands vom 29. Oktober 2019). Aus diesem Grund\nhat der Beschwerdeführer die Absetzung des Beistands gefordert und sein Rechtsvertreter\nden Rückzug dieses Gesuchs ausdrücklich unter der Prämisse gestellt, dass er den\nBeistand in dieser schwierigen Phase begleite (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom\n2. August 2019; KESB-act. 1.43), statt dass er zur Unzeit abgesetzt würde. Dieses\nVorgehen liegt zweifellos im Interesse des verbeiständeten Beschwerdeführers. Eine\nBetroffenheit der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in schwerwiegender\nWeise ist daher im laufenden Verfahren zu bejahen. Diese Beurteilung erscheint umso\nmehr als gerechtfertigt, weil in der Praxis an die Bejahung der relativ schwerwiegenden\nBetroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt und gestützt auf dieses Kriterium einzig\nBagatellfälle von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausgeschlossen werden (vgl.\nPlüss, a.a.O., § 16 N 80 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung).\nBeispielsweise bejahte das Bundesgericht eine genügende Betroffenheit (finanzieller)\nInteressen im Fall einer Streitigkeit, welche die Ausrichtung einer Integrationszulage in der\nHöhe von Fr. 100.-- pro Monat betraf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2011,\n8C_224/ 2011, Erw. 4.5). Es bleibt mithin festzuhalten, dass das erste Kriterium der\nNotwendigkeit (relativ schwerwiegende Betroffenheit) zu bejahen ist.\n\n3.2.2 Als Zweites setzt die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung\n(kumulativ) voraus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nSchwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (vgl.\ndazu Erw. 2.1 vorstehend).\n\nBei diesem Kriterium ist zu beachten, dass das Finden einer geeigneten und bezahlbaren\nWohnform für den Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus der\nstationären Massnahme Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit sich\ngebracht hat. Zur Begründung kann auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom\n17. Dezember 2019 (Verfahren V 2019 82) und auf dasjenige des Bundesgerichts vom\n22. April 2020 (Verfahren 6B_90/2020) verwiesen werden, in denen – im Zusammenhang\nmit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme\n\nUrteil F 2020 2\n11\n\nergangene – Weisungen des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Zug\ngerichtlich zu beurteilen waren. Auch wenn der Beschwerdeführer über einen Beistand\nverfügt, besteht zwischen den beiden - wie erwähnt - unbestrittenermassen kein\nVertrauensverhältnis mehr und der Beistand kann ihn nach eigenen Angaben kaum mehr\ndarin unterstützen, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen. Es bleibt daher\nfestzuhalten, dass das Verwaltungsverfahren auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nSchwierigkeiten geboten hat, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machten.\n\n3.2.3 Schliesslich sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu\nberücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation, Sprachkenntnisse,\nSchulbildung, Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren\nzurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (vgl.\nE. 3 vorstehend).\n\n3.2.3.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende:\n\n"}