{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-2_2020-08-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_2_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb473b454f472758bfea3b288b0dd0825f2756ceba105251183a44eb36cd33a1e165b9612f6b7ce098c5023e6dae2f4b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb473b454f472758bfea3b288b0dd0825f2756ceba105251183a44eb36cd33a1e165b9612f6b7ce098c5023e6dae2f4b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_2", "Checksum": "5919db147d8cdbc67de6c627b451b38d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.08.2020 F 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:20", "Checksum": "9d17ea98290d279ca5881159e17a369f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.08.2020 F 2020 2\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Erwachsenenschutz\n\nIm angefochtenen Entscheid Nr. 2019/1513 vom 4. Dezember 2019 unterschied die KESB\nzwei Themen: einerseits den vom Beschwerdeführer beantragten Beistandswechsel und\nandererseits seine Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit nach seiner bedingten\nEntlassung aus der stationären strafrechtlichen Massnahme. Die KESB ist der Ansicht,\ndass die Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit lediglich das Verfahren beim\nSozialdienst D.________ betreffe, sodass eine allfällige Notwendigkeit einer anwaltlichen\nVertretung in ihrem Verfahren nicht damit begründet werden könne. Der KESB ist\nentgegen zu halten, dass der Beistand gemeinsam mit dem Beschwerdeführer für eine\ngeeignete Wohnsituation besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang\nerforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten hat (KESB-Entscheid Nr. 2017/0129\nvom 31. Januar 2017, Ziff. 2 lit. c). Die Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit\ngehört somit zu den Beistandsaufgaben. Zu beachten ist, dass zwischen dem\nBeschwerdeführer und seinem Beistand unbestrittenermassen kein Vertrauensverhältnis\nmehr besteht und der Beistand ihn nach eigenen Angaben kaum mehr darin unterstützen\nkann, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen (vgl. Eingabe des Beistands vom\n29. Oktober 2019). Angesichts des fehlenden Vertrauensverhältnisses und des\nunbestrittenerweise stark belasteten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und\nseinem Beistand (angefochtener Entscheid, S. 7) ist in casu generell zu prüfen, ob der\nBeistand – dort wo es notwendig und wo er beauftragt worden ist – die Interessen des\nBeschwerdeführers wahrzunehmen vermag oder nicht. Fragen beistandsrechtlicher Art\nliegen wohl unbestrittenerweise in der Zuständigkeit der KESB.\n\nUrteil F 2020 2\n8\n\n3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person, die nicht über die\nerforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr\nRechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte\nnotwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach § 27\nAbs. 1 VRG kann die entscheidende Behörde einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege\nbewilligen, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich\naussichtslos erscheint. Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der\nunentgeltlichen Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistands verbunden werden,\nwenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (§ 27 Abs. 2 VRG). Der\nRechtsbeistand hat gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch auf eine\nangemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer\nzugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (Abs. 3). Die Notwendigkeit\nder unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt gemäss der Rechtsprechung als Erstes voraus,\ndass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise\nbetrifft, d.h. dass es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der\ngesuchstellenden Person relativ stark tangiert (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG ZH,\n3. Aufl., 2014, § 16 N 80). Als Zweites setzt die Notwendigkeit der unentgeltlichen\nRechtsvertretung (kumulativ) voraus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich\nmachen. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu\nberücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation, Sprachkenntnisse,\nSchulbildung, Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren\nzurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Plüss,\na.a.O., § 16 N 81). Je stärker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, desto\nschwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche\nNotwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen. In einem\nerstinstanzlichen Verfahren gilt deshalb in Bezug auf die unentgeltliche\nRechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder\nBeschwerdeverfahren (Plüss, a.a.O., § 16 N 82). Es bleibt mithin festzuhalten, dass drei\nVoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf einen unentgeltlichen\nRechtsbeistand bejaht werden kann: Mittellosigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit und\nNotwendigkeit. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist im Folgenden zu\nprüfen.\n\nUrteil F 2020 2\n9\n\n3.1 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist in casu wohl unbestritten. Er war\njahrelang in einer stationären Massnahme und nach seiner bedingten Entlassung per\n1. September 2019 wurde er Sozialhilfeempfänger, sodass seine Bedürftigkeit zu bejahen\nist. Des Weiteren ist angesichts des Antrags des Beistands vom 29. Oktober 2019 um\neinen Beistandswechsel auch die fehlende Aussichtslosigkeit des Verwaltungsverfahrens\nzu bejahen. Umstritten und zu prüfen bleibt daher, ob der Beizug eines Rechtsbeistands\nim Verwaltungsverfahren als im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und § 27 Abs. 2 VRG\nnotwendig zu qualifizieren ist.\n\n3.2 Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands beurteilt sich an der relativ\nschwerwiegenden Betroffenheit der Interessen der Partei und am Vorhandensein von\nSchwierigkeiten im Verfahren tatsächlicher und rechtlicher Art, welche den Beizug einer\nRechtsvertretung erforderlich machen. Daneben sind auch in der betroffenen Person\nliegende Gründe zu berücksichtigen (unter anderem Alter, Gesundheit und soziale\nSituation, vgl. dazu E. 3 vorstehend).\n\n"}