{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-2_2020-08-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_2_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb473b454f472758bfea3b288b0dd0825f2756ceba105251183a44eb36cd33a1e165b9612f6b7ce098c5023e6dae2f4b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb473b454f472758bfea3b288b0dd0825f2756ceba105251183a44eb36cd33a1e165b9612f6b7ce098c5023e6dae2f4b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_2", "Checksum": "5919db147d8cdbc67de6c627b451b38d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.08.2020 F 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:20", "Checksum": "9d17ea98290d279ca5881159e17a369f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.08.2020 F 2020 2\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Erwachsenenschutz\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 beantragte die KESB die Abweisung\nder Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des\nBeschwerdeführers. Zur Begründung führte sie aus, die Notwendigkeit einer\nbeistandschaftlichen Vertretung dürfe nicht mit der Notwendigkeit einer anwaltlichen\nVertretung gleichgesetzt werden. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten\nArgumente bezüglich der schwerwiegenden Betroffenheit würden sich pauschal auf seine\naktuelle Lebenslage und die belastete Beziehung zum Beistand beziehen, ohne dass sich\ndabei ein konkreter Zusammenhang zum Verfahren vor der KESB erschliessen liesse.\n\nD. Mit Eingabe vom 26. März 2020 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers\naus, dass sich die KESB an ihn gewandt habe, um den Wechsel der Beistandsperson vor-\n\nUrteil F 2020 2\n6\n\nanzutreiben. Daraus erhelle, dass die KESB zwar angesichts des von ihr eingestandenen\n\"Schwächezustands\" des Beschwerdeführers auf die Unterstützung des unterzeichnenden\nRechtsvertreters angewiesen sei, aber umgekehrt die Notwendigkeit einer\nRechtsverbeiständung verneinen wolle. Dies sei widersprüchliches Verhalten, welches\ngemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht geschützt werde.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) i.V.m.\n§ 58 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB) kann gegen Entscheide\nder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde\nerhoben werden. Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend\nErwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im\nBeschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB;\n§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über\ndie Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen\nder Art. 450 ff. ZGB. Soweit das ZGB das Verfahren nicht selber regelt, gelangt das\nVerwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG) zur Anwendung (§ 56 EG ZGB).\nSubsidiär sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen\nZivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) anwendbar.\n\nVorliegend hat A.________ als betroffene Person seinen gesetzlichen Wohnsitz in\nD.________. Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2019/1513 vom\n4. Dezember 2019, weshalb das Verwaltungsgericht sowohl örtlich als auch sachlich zur\nBeurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Er ist von der Abweisung des\nGesuchs um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im erstinstanzlichen\nVerfahren unmittelbar betroffen und damit ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde\ngemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB berechtigt (vgl. dazu Urteil des EVG U 63/04 vom\n3. Oktober 2006 E. 2.1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen\nZwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit in Analogie zu Art. 93 Abs. 1 des\nBundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.11). zu bejahen ist, da für den\nBeschwerdeführer im Falle eines negativen Entscheids offensichtlich die Gefahr eines\nnicht mehr gutzumachenden Nachteils droht (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Die fristgerecht\n\nUrteil F 2020 2\n7\n\neingereichte Beschwerde erfüllt sodann die übrigen formellen Anforderungen, sodass sie\nzu prüfen ist.\n\n2. Mit Entscheid Nr. 2019/1513 vom 4. Dezember 2019 wies die KESB das Gesuch\ndes Rechtsvertreters um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines\nunentgeltlichen Rechtsbeistands betreffend \"das durch die Anträge von A.________ auf\nAbsetzung des Beistands vom 13. Juni 2019 und 8. Oktober 2019 ausgelöste Verfahren\nvor der KESB\" ab (vgl. Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Aufgrund der nachgewiesenen\nBedürftigkeit von A.________ verzichtete sie auf die Erhebung von Gebühren (vgl. Ziff. 2\ndes Entscheiddispositivs). Gegen diese Abweisung wehrt sich der Beschwerdeführer im\nvorliegenden Verfahren. Strittig ist zwischen den Parteien insbesondere, ob eine\nanwaltliche Vertretung notwendig war.\n\n"}