{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-2_2020-08-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_2_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb473b454f472758bfea3b288b0dd0825f2756ceba105251183a44eb36cd33a1e165b9612f6b7ce098c5023e6dae2f4b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb473b454f472758bfea3b288b0dd0825f2756ceba105251183a44eb36cd33a1e165b9612f6b7ce098c5023e6dae2f4b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_2", "Checksum": "5919db147d8cdbc67de6c627b451b38d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.08.2020 F 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:20", "Checksum": "9d17ea98290d279ca5881159e17a369f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.08.2020 F 2020 2\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Erwachsenenschutz\n\nMit Entscheid vom 27. August 2019 anerkannte der Sozialdienst D.________ den\nAnspruch von A.________ auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Aufgrund der hohen Wohnkosten\nbefristete der Sozialdienst die wirtschaftliche Sozialhilfe auf einen Monat mit dem Hinweis\nauf die Möglichkeit der Verlängerung bei weiterhin bestehendem Bedarf und verpflichtete\nA.________ per Auflage dazu, sich sofort eine neue Wohngelegenheit (resp. Institution) zu\nsuchen, die auf der IVSE-Liste (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen)\nsein müsse. Nachdem der Beistand einen begründeten Entscheid verlangt hatte, führte\nder Sozialdienst D.________ am 13. September 2019 unter anderem aus, aufgrund der\n\nUrteil F 2020 2\n4\n\nextrem hohen Lebenshaltungskosten von Fr. 18'000.-- sei ein möglichst sofortiger\nWechsel zwingend notwendig.\n\ng) Mit Eingabe vom 26. September 2019 präzisierte RA B.________ seinen Antrag\nvom 2. August 2019 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von A.________ \"hinsichtlich der zeitlichen Dimension\": Es sei A.________ mit Wirkung ab 2. August 2019 und\nnicht mehr nur bis zur – mittlerweile erfolgten – bedingten Entlassung aus der\nstrafrechtlichen Massnahme im Verfahren vor der KESB ein unentgeltlicher\nRechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. Am 8. Oktober 2019\n\"reaktivierte\" RA B.________ den von seinem Klienten am 13. Juni 2019 gestellten und\nam 2. August 2019 von ihm \"einstweilen\" zurückgezogenen Antrag um Absetzung des\naktuellen Beistands. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 zog RA B.________ den am\n20. Juni 2019 gestellten – und am 2. August 2019 bereits \"einstweilen\" zurückgezogenen\n– Antrag um Aufhebung der Beistandschaft zurück.\n\nh) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 beantragte der Beistand C.________ einen\nBeistandswechsel und führte zur Begründung aus, zur Wahrnehmung des Mandates der\nBeistandschaft brauche es eine minimale Kooperationsbereitschaft von Seiten des\nKlienten. Diese sei nicht mehr gegeben. Ebenso wenig sei das notwendige\nVertrauensverhältnis zwischen A.________ und ihm vorhanden. Da er ihn unter den\ngegebenen Umständen kaum mehr darin unterstützen könne, seine Interessen\nbestmöglich wahrzunehmen, sei ein Beistandswechsel nötig.\n\ni) Mit Entscheid Nr. 2019/1513 vom 4. Dezember 2019 wies die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) das Gesuch von RA B.________\nbezüglich Gewährung der Unentgeltlichkeit der Rechtspflege für A.________ betreffend\ndas durch die Anträge von A.________ auf Absetzung der Beistandsperson vom 13. Juni\n2019 und vom 8. Oktober 2019 ausgelöste Verfahren ab. Die KESB verzichtete aufgrund\nder nachgewiesenen Bedürftigkeit von A.________ auf Gebühren im Sinne von § 13\nAbs. 1 Ziff. 113 des Verwaltungsgebührentarifs. Zur Begründung führte sie aus, eine\nanwaltliche Vertretung sei nicht notwendig. Das Verhältnis zwischen A.________ und\nseinem Beistand sei aktuell stark belastet und dies gerade zu einem Zeitpunkt, in dem er\ndringend auf eine geeignete beistandschaftliche Vertretung in Bezug auf den Austausch\nmit dem Sozialdienst angewiesen sei, da gegenwärtig bedeutsame Entscheidungen –\ninsbesondere in Bezug auf die weitere Wohnlösung – anstünden. Damit werde aber auch\ndeutlich, dass sich die – zumindest drohende – schwerwiegende Betroffenheit von\n\nUrteil F 2020 2\n5\n\nA.________ auf den Ausgang des Verfahrens beim Sozialdienst und nicht auf das\nVerfahren bei der KESB bezüglich der beantragten Absetzung des Beistands beziehe.\nDas Verfahren betreffend Absetzung des aktuellen Beistands biete sodann auch weder in\nrechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten und setze auch keine\nvertieften Rechtskenntnisse voraus. Die beiden von A.________ eingereichten Anträge im\nJuni 2019 zeigten, dass er zweifellos in der Lage sei, seine Anliegen selbst zu vertreten.\nSomit bedürfe es unter Berücksichtigung des streng anzulegenden Massstabes objektiv\nbetrachtet keiner anwaltlichen Vertretung, um seine Rechte in diesen Verfahren zu\nwahren.\n\nB. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2020 an das Verwaltungsgericht liess A.________\ndie Aufhebung von Ziffer 1 des KESB-Entscheids beantragen. Stattdessen sei ihm im\nvorinstanzlichen Verfahren betreffend Wechsel in der Person des Beistands ein\nunentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person des unterzeichnenden Anwalts zu bestellen.\nAusserdem sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu\ngewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu\nbestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess er im\nWesentlichen darlegen, die KESB anerkenne, dass das Verhältnis zwischen ihm und\nseinem Beistand aktuell stark belastet sei und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem er\ndringend auf eine geeignete beistandschaftliche Vertretung in Bezug auf den Austausch\nmit dem Sozialdienst angewiesen sei, da gegenwärtig bedeutsame Entscheidungen –\ninsbesondere in Bezug auf die weitere Wohnlösung – anstünden. Damit bejahe die KESB\neine schwerwiegende Betroffenheit des Beschwerdeführers angesichts der sich stellenden\nAufgaben. Er sei zudem nicht in der Lage, seine Anliegen selber zu vertreten.\n\n"}