{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-2_2020-08-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_2_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb473b454f472758bfea3b288b0dd0825f2756ceba105251183a44eb36cd33a1e165b9612f6b7ce098c5023e6dae2f4b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb473b454f472758bfea3b288b0dd0825f2756ceba105251183a44eb36cd33a1e165b9612f6b7ce098c5023e6dae2f4b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_2", "Checksum": "5919db147d8cdbc67de6c627b451b38d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.08.2020 F 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:20", "Checksum": "9d17ea98290d279ca5881159e17a369f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.08.2020 F 2020 2\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Erwachsenenschutz\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 27. August 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch RA B.________\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB),\nBahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nC.________, Beistand, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug\n\nbetreffend\n\nErwachsenenschutzrecht\n(unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren)\n\nF 2020 2\n2\n\nA. a) A.________, geb. 1994, damals wohnhaft in D.________, wurde am 14. August\n2014 vom Strafgericht des Kantons Zug der mehrfachen sexuellen Handlungen mit\nKindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1\nStGB und der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig\ngesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ausserdem ordnete\ndas Strafgericht eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB an\n(Verfahren SA 2014 5). Seit 10. Dezember 2012 befand sich A.________ im (vorzeitigen)\nMassnahmenvollzug auf der geschlossenen Abteilung im Pflegezentrum in E.________.\nAm 1. März 2013 erfolgte die Versetzung in die Institution F.________ in G.________ in\nein geschlossenes Setting und ab 1. August 2016 wechselte er innerhalb dieser Institution\nin den offenen Vollzug. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 verlängerte das Strafgericht\ndes Kantons Zug die Massnahme um längstens zwei Jahre.\n\nb) Während der stationären Massnahme errichtete die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) mit Entscheid Nr. 2017/0129 vom\n31. Januar 2017 für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit\nVermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Die\nKESB ernannte C.________, Mandatszentrum Zug, zum Beistand und beauftragte ihn mit\nder Vertretung bzw. Unterstützung von A.________ in den Bereichen Administration,\nFinanzen, Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur/Bildung. Ausserdem solle er für die\nWeiterführung der psychotherapeutischen Behandlung von A.________ besorgt sein.\n\nc) Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 beantragte A.________ ohne Begründung die\nsofortige Absetzung seines Beistands C.________. Am 20. Juni 2019 ersuchte er zudem\num sofortige Aufhebung der Beistandschaft, da diese nicht zielführend sei. Sein Beistand\nsei lediglich pro forma tätig gewesen. Am 4. Juli 2019 forderte ihn die KESB auf, beide\nAnträge schriftlich zu begründen.\n\nd) Am 9. Juli 2019 informierte RA B.________ die KESB, dass er von A.________\nmit der Interessenwahrung beauftragt worden sei. Er ersuchte die KESB um Akteneinsicht\nund Erstreckung der Frist zur schriftlichen Begründung betreffend die Anträge seines\nMandanten vom 13. und vom 20. Juni 2019.\n\nMit Eingabe vom 2. August 2019 zog RA B.________ die von A.________ am 13. und am\n20. Juni 2019 gestellten Anträge um Absetzung des Beistands und um Aufhebung der\nBeistandschaft ohne Begründung einstweilen zurück. Ausserdem verlangte er, dass\n\nUrteil F 2020 2\n3\n\nA.________ mit Wirkung ab sofort und einstweilen bis zur bedingten Entlassung aus der\nstrafrechtlichen Massnahme im parallel laufenden Verfahren vor der KESB ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren sei.\n\ne) Mit Verfügung vom 12. August 2019 entliess der Vollzugs- und Bewährungsdienst\ndes Kantons Zug (VBD) A.________ auf den 1. September 2019 bedingt aus der stationären therapeutischen Massnahme und kündigte den Platzierungsvertrag mit dem\nF.________ G.________ per 31. August 2019, da der VBD ab der bedingten Entlassung\nnicht mehr für die Kostentragung des Aufenthaltes zuständig sei. Es gelte aber, einen\nweiteren Verbleib in einer betreuten Wohnform sicherzustellen, da A.________ in diesem\nBereich auch über den strafrechtlichen Rahmen hinaus auf Hilfe angewiesen sein werde.\nEs sei abgemacht worden, dass der Beistand die Kostentragung im Zusammenhang mit\nder Wohnsituation auf den Zeitpunkt der Beendigung des Platzierungsvertrags mit dem\nF.________ hin neu klären werde. Die von A.________ gegen die Verfügung des VBD\nvom 12. August 2019 erhobene Beschwerde wiesen das Verwaltungsgericht am\n17. Dezember 2019 (Verfahren V 2019 82) und das Bundesgericht am 22. April 2020\n(Verfahren 6B_90/2020) ab.\n\nf) Im Zusammenhang mit der Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme äusserte A.________ gegenüber seinem Beistand den Wunsch, weiterhin in der\nInstitution F.________, G.________, wohnen zu dürfen. Angesichts des mit der\nEntlassung einhergehenden Endes der Zuständigkeit des Vollzugs- und\nBewährungsdienstes des Kantons Zug als Kostenträger für die Wohnkosten von rund\nFr. 18'000.-- pro Monat ersuchte der Beistand C.________ am 8. August 2019 den\nSozialdienst D.________ um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe und um Übernahme\nder Wohnkosten.\n\n"}