6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 7. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und an C.________ (je unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. April 2022) sowie zum Vollzug der Ziffern 2-5 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 6. Mai 2022