2. Die Spruchgebühr von Fr. 1000.– wird zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt (Fr. 500.–), indes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdegegnerin werden keine Kosten auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'830.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 5. RA Dr. iur. B.________ ist aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'650.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.