1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des KESB-Entscheids Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020 wird abgeändert wie folgt: "Der von A.________ am 20. Januar 2020 gestellte Antrag auf Aufhebung der für sie bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen wird insoweit gutgeheissen, als die Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur/Bildung aufzuheben ist (KESB-Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. Dezember 2016 Ziff. 2 lit. c) und d)). Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen." Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.