7.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss § 28 Abs. 2 VRG nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der KESB. Die Parteientschädigung umfasst eine angemessene Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zusammenhängen (§ 8 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Im Umfang ihres Unterliegens hat ihr Rechtsbeistand gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG).