Fr. 1’000.–, d.h. am oberen Rande der praxisgemäss auf einen Betrag zwischen Fr. 400.– und 1’000.– festzusetzenden Kosten für Verfahren im Erwachsenenschutzrecht (§ 1 Abs. 4 der Kostenverordnung sowie Ziffer III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten). Die antragsgemässe Aufhebung der Beistandschaft in zwei der vier betroffenen Bereiche ist als hälftiges Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten, die im Übrigen unterliegt. Entsprechend ist ihr die Hälfte der Spruchgebühr aufzuerlegen. Ihr Anteil von Fr. 500.– ist auf die Staatskasse zu nehmen, da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.