Ziffer 1 des KESB-Entscheids Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020 ist demnach dahingehend anzupassen, dass der von A.________ am 20. Januar 2020 gestellte Antrag auf Aufhebung der für sie bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen insoweit gutzuheissen ist, als die Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur/Bildung aufzuheben ist (KESB-Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. Dezember 2016 Ziff. 2 lit. c) und d)). Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen.