6. Zusammenfassend ist die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB hinsichtlich der Bereiche Wohnen sowie Arbeit/Tagesstruktur/Bildung aufzuheben (oben E. 5.1.3 f.). Die Vertretungsbeistandschaft erweist sich hingegen – ebenso wie der Entzug des Zugriffsrechts auf das Zahlungsverkehrskonto nach Art. 395 Abs. 3 ZGB – zur Wahrung des Wohls der Beschwerdeführerin als erforderlich, geeignet und verhältnismässig, soweit die Bereiche Administration und Finanzen betreffend. Ziffer 1 des KESB-Entscheids Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020 ist demnach dahingehend anzupassen, dass der von A.______