5.3 Anzufügen bleibt, dass selbstredend die Notwendigkeit der Beistandschaft auch in den verbleibenden Bereichen im Sinne der Subsidiarität neu zu beurteilen sein wird, sofern es der Beschwerdeführerin inskünftig gelingt, Hilfe anzunehmen und damit ihre Schwächen auszugleichen. Darauf ist hier nicht näher einzugehen. Die entsprechende Prüfung wird – ebenso wie eine allfällig zunächst zu prüfende Verschärfung der Massnahmen, wie sie die frühere Beiständin angeregt hat (act. 3 S. 3) – zu gegebenem Zeitpunkt voraussichtlich der neu zuständigen KESB J.________ obliegen, nach erfolgter Übertragung der Massnahme nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens (E. 1.1 vorne).