Angesichts dessen erscheinen die angeordneten Massnahmen jedenfalls so lange als die mildest möglichen, als die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, mit ihrer Beistandsperson zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch hinsichtlich des Entzugs des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte, ist diese Massnahme doch geeignet und – jedenfalls vorläufig – offensichtlich notwendig um eine priorisierte Begleichung der Rechnungen sicherzustellen und damit negative Folgen für die Beschwerdeführerin zu vermeiden, gleichzeitig aber milder als ein gänzlicher Entzug der Handlungsfähigkeit mit Bezug auf die Finanzen.