Angesichts der zu bejahenden Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin in den Bereichen Administration und Finanzen ist die Erforderlichkeit von Schutzmassnahmen in diesen Bereichen weiterhin gegeben. Mit Blick auf deren Verhältnismässigkeit trifft es – mit der Beschwerdeführerin (vgl. etwa act. 53 S. 3) – zwar zu, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung sowohl im Jahr 2019 als auch 2022 eine selbständige Bewältigung etwa der Finanzen mit niederschwelliger Unterstützung und Kontrolle sowie einlässlicher Anleitung grundsätzlich als realistisch angesehen wurde bzw. wird. Ausschlaggebend ist indes, dass die Verbeiständete den bestehenden Unterstützungsbedarf nicht zu erkennen vermag und