5.2 Zu prüfen ist sodann, ob die Schutzmassnahmen in den Bereichen Finanzen und Administratives nach wie vor erforderlich sind und ob es sich dabei um die mildest möglichen Massnahmen handelt. Es bleibt somit zu prüfen, ob die KESB die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 389 ZGB gewahrt hat.