Die Beistandschaft in diesem Bereich wurde denn auch errichtet in der Annahme, die Beschwerdeführerin werde ein betreutes Wohnen benötigen (KESB-Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. Dezember 2016 Ziff. 5), was sich in der Folge als unzutreffend erwies. Es kommt hinzu, dass – unabhängig vom Vorliegen eines Schwächezustands im Bereich Wohnen – die aktuelle Beistandschaft nicht als geeignet erscheint, hinsichtlich der zu teuren Wohnung eine Veränderung zu bewirken, wurde doch der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit zum Abschluss von Mietverträgen gerade nicht entzogen, und erfolgte die Anmietung der Wohnung denn auch Ende 2018, mithin als sie bereits verbeiständet war.