Allein die Belastung ihres Budgets mit der hohen Wohnungsmiete stellt für sich allein jedenfalls so lange keine hinreichende Gefährdung dar, als die Beschwerdeführerin – auch dank der vorausschauenden Planung ihrer Beiständin im Bereich Finanzen – ihre Miete jeweils zu bezahlen und die Wohnung zu halten vermag, wobei sie offenbar zumindest punktuell auch Unterstützung von ihrer Familie erhält (act. 50, a.a.O). Die Beistandschaft in diesem Bereich wurde denn auch errichtet in der Annahme, die Beschwerdeführerin werde ein betreutes Wohnen benötigen (KESB-Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. Dezember 2016 Ziff. 5), was sich in der Folge als unzutreffend erwies.