2 Ziff. 4 S. 6). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist dabei auch ihr Unvermögen, die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturität fristgerecht abzuschliessen und Dokumente für den diesbezüglichen Nachteilsausgleich beizubringen (act. A.________ 6) als isoliertes Versäumnis, und nicht als Ausdruck eines hinreichenden Schwächezustands zu werten. Was die Wohnsituation angeht, so ist zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin eine Wohnung angemietet hat, die mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse eigentlich zu teuer erscheint (Fr. 1'780.–, vgl. act. 50 S. 10).