ZGB und somit auch eine Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin und eines dringenden Handlungsbedarfs ist daher jedenfalls mit Bezug auf die Bereiche Administration und Finanzen nach wie vor klar zu bejahen. Hingegen ist mit Blick auf die positive Entwicklung in den Bereichen Arbeit/Tagesstruktur/Bildung sowie Wohnen ein hinreichender Schwächezustand nicht mehr ausgewiesen, zumal auch gemäss der Beiständin die Beschwerdeführerin offenbar "zur Ruhe gekommen" sei seit sie allein wohne und sich schulisch nun besser organisieren könne (vgl. angefochtener Entscheid vom 23. Juni 2020, KESB-act. 2 Ziff.