dazu notwendige (niederschwellige) Unterstützung und Hilfe nicht anzunehmen bereit ist (act. 50 S. 23). Das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und somit auch eine Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin und eines dringenden Handlungsbedarfs ist daher jedenfalls mit Bezug auf die Bereiche Administration und Finanzen nach wie vor klar zu bejahen.