5.1.3 Zu keinem anderen Schluss führt, dass es der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich offenbar gelungen ist, sowohl den schulischen Teil ihrer kaufmännischen Ausbildung (mit Nachteilsausgleich) als auch den Praktikumsteil erfolgreich zu absolvieren. Wie sich aus dem Gerichtsgutachten ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über gewisse Stärken, etwa im Bereich des logischen Denkens. Diese vermag sie aber aufgrund der aufgezeigten Schwächen – etwa der deutlich verminderten Erkenntnisfähigkeit – nicht im nötigen Ausmass für sich zu nutzen, zumal sie auch die Urteil F 2020 29 14