5.1.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der Schwächezustand etwa darin zutage getreten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, sich den ursprünglichen Termin für die neuropsychologische Begutachtung korrekt einzutragen (act. 50 S. 2). Sodann vermochte sie selbst die offenbar intensive Betreuung durch den Rechtsvertreter (vgl. unten E. 7.2) nicht daran zu hindern, schliesslich ohne Koordination mit diesem selber Akten einzureichen, die ihrem Rechtsstandpunkt nicht dienlich waren (vgl. Eingabe vom 24. Februar 2022 [Poststempel], act. 49 sowie act. A.________ 1-6).