gemäss E-Mail-Korrespondenz mit der Beiständin im September/Oktober 2020 verlangte sie wiederholt Überweisungen, ohne auf das von der Beiständin erläuterte Fehlen ausreichender Mittel oder die Priorisierung der Rechnungen einzugehen (KESB-act. 12). Zu erwähnen sind schliesslich eine E-Mail der Verbeiständeten vom 20. Januar 2022 an ihre Beiständin, worin diese ausführte: "Im Bezug auf Ihr heutiges Schreiben nehmen Sie zur Kenntnis das ich mit Ihrer Entscheidung und Androhung Betreff Sozialamt absolut nicht einverstanden bin. Freudig nehme ich von Ihnen Künftigen veranlassten Sozialleistungen entgegen somit könnte ich mir meine Kranke Prämien