5.1.1 Aus der Korrespondenz mit der KESB erhellt etwa, dass die Beschwerdeführerin weder gewillt noch in der Lage war, sich selbständig darum zu kümmern, ihre Einkünfte und Ausgaben ins Gleichgewicht zu bringen. So erwartete die Beschwerdeführerin bspw. mit E-Mail vom 9. April 2020 an die KESB, dass diese das Problem ihrer unbezahlten Rechnungen löse, ohne selber Lösungsvorschläge zu unterbreiten (KESB-act. 6); gemäss E-Mail-Korrespondenz mit der Beiständin im September/Oktober 2020 verlangte sie wiederholt Überweisungen, ohne auf das von der Beiständin erläuterte Fehlen ausreichender Mittel oder die Priorisierung der Rechnungen einzugehen (KESB-act.