Entsprechend sei die Beschwerdeführerin in allen Bereichen, welche ein hohes Mass an Planung, vorausschauendem Denken, Behalten des Überblicks und Abwägen von Vor- und Nachteilen verlangten, in ihrem Urteilsvermögen zumindest vorläufig nach wie vor erheblich eingeschränkt (Administration und Finanzen, Gesundheit). In diesen Bereichen raten die Gutachter zur Aufrechterhaltung der Beistandschaft, allenfalls unter Ausbau des Mitspracherechts und der Eigenständigkeit der Verbeiständeten, sofern diese hierfür ein angemessenes Mass an Kooperation aufzubringen vermöge (a.a.O. S. 23).