Da indes gleichzeitig nur wenig Einsicht in ihre Einschränkungen bestehe und sie ihre Ressourcen in der Vergangenheit nicht mit Hilfe von aussen habe stärken und nutzen können, vermöchten die relativen Stärken die ausgeprägten Schwächen nicht aufzuwiegen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin in allen Bereichen, welche ein hohes Mass an Planung, vorausschauendem Denken, Behalten des Überblicks und Abwägen von Vor- und Nachteilen verlangten, in ihrem Urteilsvermögen zumindest vorläufig nach wie vor erheblich eingeschränkt (Administration und Finanzen, Gesundheit).