kognitiven Befunde davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer entsprechenden Einführung (mit gegebenenfalls erhöhtem Zeitbedarf) in der Lage sei, sich – mit niederschwelliger Unterstützung/Kontrolle bei weiterhin verminderter Krankheitseinsicht – um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Insgesamt müsse aber von anderer Stelle entschieden werden, ob die Befunde mit einer Aufhebung der Beistandschaft zu vereinbaren seien.