Aufgrund ihrer ablehnenden Haltung und ihrem Misstrauen der Beiständin gegenüber habe bis anhin keine konstruktive Zusammenarbeit entstehen können. Nach Auffassung der Beiständin zeige das Verhalten der Beschwerdeführerin im administrativen/finanziellen Bereich klar einen Schwächezustand auf. Wenn die Beistandschaft weitergeführt werden solle, empfehle sich die Prüfung einer Verstärkung. Zudem lehne die Beschwerdeführerin die Massnahme generell ab, verhalte sich uneinsichtig und zeige kaum Kooperationsbereitschaft. Aus diesem Grund erachte sie eine blosse Weiterführung tendenziell als nicht zielführend. Urteil F 2020 29 11