4.2 In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 (act. 3) führt die ehemalige Beiständin aus, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sei sehr knapp. Den finanziellen Verpflichtungen könne nur nachgekommen werden, indem das Budget extrem eng kalkuliert werde, was zwischen der Beschwerdeführerin und ihr regelmässig zu heftigen Diskussionen führe. Ein Antrag auf Ergänzungsleistungen sei abgelehnt worden, da der Höchstbetrag für die Miete nach deren Richtlinien einiges niedriger sei als der Mietzins der von der Verbeiständeten aktuell bewohnten Wohnung. Die Beschwerdeführerin habe Mühe zu akzeptieren, dass ihre finanziellen Mittel keinen Spielraum zulassen würden.