4.1 In seinem Urteil F 2017 2 vom 13. Juni 2017 bejahte das hiesige Gericht – bezogen auf den Zeitpunkt des dazumal angefochtenen Entscheids vom 20. Dezember 2016 – das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und damit eine Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin und eines dringenden Handlungsbedarfs (a.a.O. E. 5.1). Weiter erachtete es die von der KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB auch unter dem Blickwinkel der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit als gerechtfertigt (a.a.O. E. 5.2).