KESB-act. 5). Entgegen ihrer Auffassung (act. 15 Ziff. 10) verzichtete sie somit im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Anhörung. Eine solche gegen ihren ausdrücklichen Willen durchzusetzen, wäre weder zielführend noch verhältnismässig gewesen. 3.4 Zusammengefasst ist der (Beweis-)Antrag der Beschwerdeführerin auf ihre persönliche Anhörung abzuweisen. Ihr Antrag auf Zwischenentscheid hierüber ist mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.