2018, Art. 447 N 19 f.), was hier aktenkundig der Fall war: Aus den Akten erhellt, dass die KESB die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2020 für ein Standortgespräch mit dem fallverantwortlichen Behördenmitglied und der Leiterin der unterstützenden Dienste am 11. Mai 2020 eingeladen hat. Mit E-Mail vom 7. Mai 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt der Einladung. Sie erklärte, sich nicht weiter der "Willkür" von KESB und Beiständin aussetzen zu wollen und der KESB nicht mehr zur Verfügung zu stehen (zum Ganzen: Urteil F 2020 29 9