3.3 Der Vollständigkeit halber wird schliesslich darauf hingewiesen, dass die KESB als Vorinstanz kein Recht verletzt hat, indem sie gestützt auf die Aktenlage entschied. Zwar gelangt auf sie der angerufene Art. 447 Abs. 1 ZGB zur Anwendung. Indes steht auch im Verfahren vor der KESB der Grundsatz der persönlichen Anhörung unter dem Vorbehalt der Unverhältnismässigkeit (etwa: BGer 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.2). Diese ist insbesondere zu bejahen, wenn die betroffene Person sich der persönlichen Anhörung verweigert (vgl. Maranta/Auer/Marti, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 447 N 19 f.), was hier aktenkundig der Fall war: