3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin will zwar – zu Unrecht, wie soeben aufgezeigt wurde – einen Anspruch auf mündliche Parteianhörung unter anderem aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ableiten. Jedoch stellt sie unmissverständlich (zuletzt mit Stellungnahme vom 31. März 2022, act. 53) Antrag einzig auf ihre persönliche Anhörung durch die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, und nicht etwa auf eine öffentliche Schlussverhandlung. Auf die Durchführung einer solchen darf das Gericht demnach in Ausübung seines Ermessens gemäss § 70 Abs. 2 VRG verzichten. Weiterungen dazu erübrigen sich.